Das zu versteuernde Einkommen wird (vereinfacht gesagt) aus dem Bruttoeinkommen unter Abzug etwaiger Freibeträge ermittelt, wie: Sonderausgabenpauschbetrag, Vorsorgepauschale, Haushaltsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag, Versorgungsfreibetrag, "Werbungskosten" bzw. "Werbungskostenpauschale" ggf. weitere Freibeträge. Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn ihre Berücksichtigung ist günstiger als Kindergeld. Diese Alternative wird von Amts wegen durch das Finanzamt geprüft!
Bei der Ermittlung der Kirchensteuer wurde als Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer (ohne eventuelle Kinderfreibeträge) verwendet. Eventuell bestehende Kappungsgrenzen werden nicht berücksichtigt.
Der Solidaritätszuschlag wurde nach dem Solidaritätszuschlaggesetz ermittelt. Kinderfreibeträge, vergütete Kapitalertragsteuer und ähnliches können nicht berücksichtigt werden, da die entsprechenden Daten hier nicht erfasst werden.
Achtung: Der Grundfreibetrag ist in der Einkommensteuertabelle bereits eingearbeitet! |